Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/12/0110 E 9. November 2022 RS 1 (hier nur der zweite und dritte Satz)

Stammrechtssatz

Mit dem angefochtenen Beschluss setzte das VwG die Verfahren betreffend Beschlagnahme und Einziehung nach dem GSpG 1989 und Übertretungen des GSpG 1989 unter Berufung auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 bis zur Entscheidung des VwGH in einem aus. Nach Paragraph 31, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG 2014 haben die VwG ihre Beschlüsse zu begründen. Ein Begründungsmangel führt zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in weiterer Folge zur Aufhebung durch den VwGH, wenn er entweder die Parteien des Verwaltungsverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an der Verfolgung ihrer Rechte oder den VwGH an der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf deren inhaltliche Richtigkeit hindert vergleiche VwGH 26.5.2021, Ra 2019/04/0071). Dem angefochtenen Beschluss fehlt es an jeglichen Ausführungen zu den in Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins und 2 VwGVG 2014 genannten Voraussetzungen einer Aussetzung nach dieser Bestimmung vergleiche VwGH 14.4.2021, Ra 2020/19/0379). Dem angefochtenen Beschluss ist nicht zu entnehmen, welche Rechtsfrage iSd. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG 2014 in dem beim VwGH anhängigen Revisionsverfahren und den vor dem VwG selbst anhängigen Verfahren zu klären ist (die Tatsache der Verwendung bestimmter Geräte ist keine Rechtsfrage), und dass iSd. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG 2014 zu dieser Frage Rechtsprechung des VwGH fehlt, oder eine bestehende Rechtsprechung des VwGH uneinheitlich ist. Ebenso wenig hat das VwG dargetan, dass und weshalb es davon ausgegangen ist, dass die in Rede stehende Rechtsfrage in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren zu lösen sein wird. Diesem Begründungsmangel kommt auch Relevanz zu, weil ohne entsprechende Darlegungen nicht beurteilt werden kann, ob die Aussetzung zu Recht erfolgt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120113.L06