Verwaltungsgerichtshof
19.02.2026
Ra 2025/12/0113
GRS wie Ra 2018/11/0082 E 9. Juli 2020 RS 1 (hier nur der erste Satz)
Eine Überwälzung der Sachverständigengebühr auf die Partei kommt gemäß Paragraph 76, AVG erst dann in Betracht, wenn sie bescheid- (bzw. beschluss)mäßig festgesetzt und tatsächlich bereits bezahlt wurde, weil sie damit erst der Behörde/dem VwG iSd. Paragraph 76, Absatz eins, erster Satz AVG "erwachsen" und zur Barauslage iSd. Paragraph 76, Absatz eins, zweiter Satz AVG geworden ist; der Beschluss, mit dem die Gebühr des nichtamtlichen Sachverständigen bestimmt wird, betrifft allein das Verhältnis zwischen ihm und dem VwG vergleiche etwa VwGH 28.1.2016, 2013/07/0134). Der Sachverständige hat für seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren einen öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch gegen den Bund. Zwischen den Parteien und dem gerichtlich bestellten Sachverständigen werden keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen privatrechtlicher Natur hergestellt.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120113.L01