Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0083

Rechtssatz

Für die Frage der Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG kommt es nicht darauf an, ob der betroffene Beamte in Besoldungsfragen gebildet ist oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob es ihm auf Grund der gegebenen Rechtslage in Verbindung mit dem gegebenen Sachverhalt möglich und zumutbar gewesen wäre, den Umstand des Vorliegens eines Übergenusses zu erkennen (VwGH 17.9.2024, Ra 2024/12/0006).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120083.L05