Verwaltungsgerichtshof
26.11.2025
Ra 2025/12/0083
GRS wie Ra 2017/12/0043 B 27. Juni 2017 RS 1
Für die Rückforderbarkeit nach Paragraph 13 a, Absatz eins, GehG 1956 reicht es aus, wenn die Behörde schlicht auf die Einstellung des technischen Vorgangs der Auszahlung vergessen hat, kommt es doch nur darauf an, dass der Irrtum der Behörde - in welcher Form auch immer sich dieser offenbart, sei es als schlichtes Vergessen oder als Ausdruck einer unrichtigen Auslegung oder Subsumtion - im Ergebnis die offensichtlich unrichtige Anwendung einer Norm (deren Auslegung keine Schwierigkeiten bereitet) zur Folge hat vergleiche E 18. Februar 2015, Ro 2014/12/0031).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025120083.L03