Verwaltungsgerichtshof
13.07.2026
Ra 2025/12/0071
Die Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 bzw des Paragraph 44 a, RGV schließen (konsequenterweise, weil eben nur auf Versetzungen bezogen) die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr nach Paragraph 22, RGV nicht aus. Die Gebührlichkeit der Zuteilungsgebühr im Hinblick darauf, dass es sich bei ihrer Zuweisung nicht um eine Versetzung, sondern um eine Dienstzuteilung gehandelt hat, darf daher nicht unter Bezugnahme auf Paragraph 41, Absatz 4, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 44 a, RGV verneint werden. Auch die Ansicht, bei "Flexi-Pool-Angehörigen" sei nicht zwischen Versetzung und Dienstzuteilung zu unterscheiden, erweist sich angesichts des differenzierenden Gesetzeswortlauts als nicht nachvollziehbar.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120071.L03