Verwaltungsgerichtshof
11.05.2026
Ra 2025/12/0043
Vorliegend wurde davon ausgegangen, dass es bei einem tatsächlichen Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten einer Justizanstalt sowie bei Vor- und Ausführungen typischerweise zu einem direkten Kontakt mit Insassinnen und Insassen kommt, weshalb nach Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten der tatsächliche Einsatz an den genannten Örtlichkeiten bzw bei Vor- und Ausführungen (im entsprechenden Ausmaß) das Vorliegen von Schwerarbeit begründet. Dass aber jeder direkte Kontakt mit Insassinnen und Insassen - im entsprechenden Ausmaß - unabhängig vom Einsatz in bestimmten Abteilungen oder Anstaltsbetrieben und Werkstätten bzw bei Vor- und Ausführungen als Schwerarbeit angesehen werden solle, ist dem (nicht bindenden) Ministerratsvortrag nicht zu entnehmen (Vortrag an den Ministerrat vom 25. Jänner 2022, BMKÖS-2021-0.872.621, BMJ-2021-0.887.986). Einem derartigen Verständnis stünde auch der klare Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten entgegen (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120043.L03