Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0043

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera b, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten ergibt sich, dass das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats nur dann anzunehmen ist, wenn ein Bediensteter der Justizwache zumindest die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit tatsächlich in Abteilungen, in denen Insassinnen und Insassen untergebracht sind, sowie in Anstaltsbetrieben und Werkstätten, in denen Insassinnen und Insassen ausgebildet und beschäftigt werden, oder bei Vorführungen von Insassinnen und Insassen innerhalb und Ausführungen außerhalb der Justizanstalten eingesetzt ist (VwGH 25.8.2025, Ra 2025/12/0037). Dass es unabhängig vom Vorliegen der genannten Tätigkeiten lediglich darauf ankäme, ob der betreffende Bedienstete der Justizwache "Kontakt mit Insassen" hätte, lässt sich dem eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmung nicht entnehmen. Auch ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Aufzählung der das Vorliegen eines Schwerarbeitsmonats (im entsprechenden Ausmaß) begründenden Tätigkeit bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt, zumal die Aufzählung in Paragraph eins, Ziffer 4, der Verordnung über besonders belastende Berufstätigkeiten ausdrücklich taxativ formuliert ist ("Als solche geltend ausschließlich Tätigkeiten ...").

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120043.L01