Verwaltungsgerichtshof
26.05.2026
Ra 2025/12/0039
Der Mitbeteiligte hat in seiner Beschwerde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt und in der Folge hierauf nicht verzichtet, weshalb ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 3 und 5 VwGVG nicht in Betracht kommt. Da das VwG die Beschwerde mit Erkenntnis erledigt hat, kommt auch ein Absehen nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG nicht in Betracht (VwGH 22.1.2019, Ra 2018/17/0187; VwGH 11.1.2024, Ra 2023/02/0214).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120039.L01