Verwaltungsgerichtshof
18.03.2026
Ro 2025/12/0027
GRS wie Ra 2019/02/0079 B 27. September 2019 RS 3
Die Frage, ob bei Spielen das Spielergebnis vorwiegend vom Zufall oder der Geschicklichkeit abhängt, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall; diese ist als solche grundsätzlich nicht revisibel (VwGH 28.11.2018, 2018/17/0164).
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025120027.J01