Verwaltungsgerichtshof
20.04.2026
Ra 2025/12/0005
GRS wie Ro 2016/07/0010 B 29. September 2016 RS 3
Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist dies nicht der Fall, so wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120005.L03