Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.04.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/12/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/07/0112 E 30. Juni 2022 RS 5 (hier ohne den ersten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Mit der - auch unionsrechtlich argumentierten - Bekämpfung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde allein kann die Beschwerdelegitimation in der Hauptsache jedenfalls nicht begründet werden, weil die Zulässigkeit der Beschwerde betreffend die aufschiebende Wirkung die Erhebung einer (zulässigen) Beschwerde auch in der Hauptsache voraussetzt, zumal die Wieder-Zuerkennung der gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG 2014 ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nicht Selbstzweck ist vergleiche VwGH 4.3.2020, Ra 2019/21/0354).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025120005.L01