Verwaltungsgerichtshof
28.04.2026
Ra 2025/11/0089
GRS wie Ra 2025/11/0065 E 28. April 2026 RS 8 (hier: nur der letzte Satz)
Der VfGH hat iZm dem Umfang der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Buchhaltung festgehalten, dass die GewO 1994 bei jenen Berufen, deren Ausübung typischerweise mit Behördenkontakten für den Auftraggeber verbunden ist, diese Vertretungsbefugnis jeweils ausdrücklich vorsieht. Demnach muss - so der VfGH - Paragraph 10, Absatz 3, AVG so verstanden werden, dass es für eine geschäftsmäßige Vertretungsbefugnis jeweils einer gesetzlich im Zusammenhang mit der Festlegung der jeweiligen Berufsbefugnisse getroffenen ausdrücklichen Regelung bedarf (VfSlg. 17.217 aus 2004,). Dieser Auffassung schließt sich der VwGH an. Mangels ausdrücklicher Regelung einer Befugnis zur Parteienvertretung vor Verwaltungsbehörden und Gerichten, ist die Parteienvertretung in einem Verfahren über eine Auskunft aus der Zulassungsevidenz nach Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu Erwerbszwecken somit nicht vom Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes iSd Paragraph 94, Ziffer 62, GewO 1994 umfasst.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025110089.L01