Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/11/0017

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/11/0150 E 29. April 2025 RS 10 (hier: ohne den dritten Satz)

Stammrechtssatz

Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025110017.L04