Verwaltungsgerichtshof
16.03.2026
Ra 2025/10/0195
GRS wie Ra 2023/05/0180 B 27. Juni 2023 RS 2 (hier: "Revisionsbeantwortung" statt "Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision")
Mangels Einleitung eines Vorverfahrens vor dem VwGH kommt ein Zuspruch von Aufwandersatz an eine mitbeteiligte Partei für deren Stellungnahme zur Zulässigkeit der Revision nicht in Betracht vergleiche Paragraph 51, in Verbindung mit Paragraph 47, VwGG; vergleiche etwa VwGH 27.3.2019, Ra 2019/10/0022), weshalb der darauf gerichtete Antrag der mitbeteiligten Partei abzuweisen ist.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100195.L08