Verwaltungsgerichtshof
16.03.2026
Ra 2025/10/0195
GRS wie 93/10/0056 E 29. Mai 1995 RS 3
Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden
Apotheken hat sich (im Überschneidungsbereich der Polygone von
jeweils 4 km) an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der
räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen
Trennlinie zu orientieren (Hinweis: E 29.10.1993, 90/10/0135).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100195.L03