Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0195

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/10/0056 E 29. Mai 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Die Zuordnung der Wohnbevölkerung zu den in Betracht kommenden

Apotheken hat sich (im Überschneidungsbereich der Polygone von

jeweils 4 km) an einer gedachten, nach den Gesichtspunkten der

räumlichen Nähe und Erreichbarkeit zu ziehenden örtlichen

Trennlinie zu orientieren (Hinweis: E 29.10.1993, 90/10/0135).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100195.L03