Verwaltungsgerichtshof
04.08.2026
Ra 2025/10/0181
Dem Wortlaut des Paragraph 15, Absatz eins, WMG lässt sich das Erfordernis einer "vorausgehenden schriftlichen Ermahnung" vor Anwendung der nächsten Kürzungsstufe nicht entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100181.L05