Verwaltungsgerichtshof
23.04.2026
Ra 2025/10/0145
GRS wie Ra 2019/19/0401 B 23. Oktober 2019 RS 1 (hier mit dem Zusatz: Ein derartiger Antrag ist keiner Mängelbehebung zugänglich.)
Den Wiedereinsetzungswerber trifft gemäß Paragraph 46, VwGG u.a. die Obliegenheit, Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zu machen und die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Antrag nachzuholen. Wurden solche Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages nicht gemacht und die versäumte Handlung nicht spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt, dann ist der Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 18.9.2007, 2007/16/0120).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100145.L02