Verwaltungsgerichtshof
23.04.2026
Ra 2025/10/0145
Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattzugeben vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/10/0031 bis 0033, mwN); der Antrag ist unzulässig und deshalb zurückzuweisen vergleiche VwGH 1.6.2016, Ra 2016/11/0047).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100145.L01