Verwaltungsgerichtshof
23.04.2026
Ra 2025/10/0127
GRS wie Ra 2018/03/0023 B 19. Juni 2018 RS 8
Nur die unmittelbare Teilnahme des Amtssachverständigen an der Erzeugung des den förmlichen Verwaltungsakt darstellenden Spruches, nicht aber bereits jede andere Tätigkeit im verwaltungsbehördlichen Verfahren kann als Mitwirkung an der "Erlassung" eines Bescheides gesehen werden. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, AVG findet sohin nur dann Anwendung, wenn ein Bescheid erlassen wurde, der ganz oder teilweise auf einem Willensakt des Amtssachverständigen basiert, wenn dieser also die (interne) Erledigung genehmigt hat vergleiche VwGH 15.5.2012, 2009/05/0083).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025100127.L04