Verwaltungsgerichtshof
03.09.2025
Ra 2025/10/0111
GRS wie 98/10/0251 E 5. Oktober 1998 RS 2
Mit welchen Mitteln der dem naturschutzbehördlichen
Wiederherstellungsauftrag entsprechende (Endzustand) Zustand erreicht
werden konnte, ist zu dessen eindeutiger Umschreibung nicht
notwendig.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100111.L04