Verwaltungsgerichtshof
03.09.2025
Ra 2025/10/0052
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/10/0053
Ra 2025/10/0054
GRS wie 2009/07/0180 E 15. September 2011 RS 2
Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100052.L05