Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0052

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/10/0053

Ra 2025/10/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0180 E 15. September 2011 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG wird dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder hätte handeln sollen (Paragraph 2, Absatz 2, VStG). Bei Delikten von juristischen Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100052.L05