Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Rechtssatz

Dass das Disziplinarrecht Teil des Dienstrechts ist, kann nicht zweifelhaft sein, umfassen doch die Kompetenztatbestände "Dienstrecht" nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 16, B-VG für den Bund bzw. Artikel 21, Absatz eins, B-VG für die Länder auch das Disziplinarrecht und wird beispielsweise im BDG 1979 aber ebenso in den Dienstrechtsgesetzen der Länder - wie etwa im LBG 1998 - auch das Disziplinarrecht als Teil des Dienstrechts geregelt. Weist die Geschäftseinteilung das Disziplinarrecht für sämtliche Landesbeamte nicht explizit einer bestimmten Abteilung zu, ist daher insoweit nicht von einer Unvollständigkeit der Geschäftseinteilung des Amts der Tiroler Landesregierung - im maßgeblichen Zeitraum - auszugehen, wenn das Disziplinarrecht für sämtliche Landesbeamten nicht gewiesen war. Diese Kompetenz war vielmehr als Teil des Dienstrechts in der Zuständigkeit der für den jeweiligen Bediensteten zuständigen (Dienstrechts-)Abteilung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L13