Verwaltungsgerichtshof
26.03.2026
Ra 2025/09/0091
In dem Erkenntnis des VwGH vom 13. Oktober 1994, 94/09/0144, wurde ausgeführt, dass Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979 auf die Kenntnis der "Disziplinarbehörde" schlechthin abstellt, also keine ausdrückliche Einschränkung auf die Kenntnis jener Abteilung (Unterorganisationseinheit) der Behörde enthält, die diese Aufgaben der Dienstbehörde nach der Geschäftseinteilung wahrzunehmen hat. Dies findet lediglich dahingehend eine Einschränkung, als die Kenntnis des Dienstvorgesetzten nach Paragraph 109, BDG 1979 auch in dem Fall, dass er der Dienstbehörde angehört, nicht schon allein auf Grund dieses Umstands der Dienstbehörde zugerechnet werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn er Leiter der Dienstbehörde ist oder jener Fachabteilung/Unterorganisationseinheit der Dienstbehörde angehört, die für die Behandlung von Disziplinarangelegenheiten zuständig ist. In allen anderen Fällen kann hingegen die Kenntnis des der Dienstbehörde angehörenden Dienstvorgesetzten - nicht anders als in dem Fall, dass er einer Dienstbehörde nicht angehört - nicht der Dienstbehörde zugerechnet werden (VwGH 13.10.1994, 94/09/0144; VwGH 26.11.1992, 92/09/0101; VwGH 15.12.2004, 2003/09/0164, jeweils zum BDG 1979). Nichts anderes gilt - bei vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen - für Landesbeamte. So wurde etwa die Kenntnis des Landesamtsdirektors der Disziplinarbehörde zugerechnet (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L11