Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Rechtssatz

Nach Paragraph 91, LBG 1998 sind Disziplinarbehörden a) das Amt der Landesregierung und b) die Disziplinarkommission. Erstere ist nach Paragraph 92, Litera a,, Paragraph 102, Absatz eins, LBG 1998 u.a. zur Erlassung einer Disziplinarverfügung oder zur Weiterleitung der Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden der Disziplinarkommission zuständig. Die Disziplinarkommission hat das Disziplinarverfahren gegebenenfalls einzuleiten und in diesem mit Disziplinarerkenntnis zu entscheiden (Paragraph 92, Litera b,, Paragraph 113, LBG 1998). Das Amt der Landesregierung wird grundsätzlich als Hilfsapparat - der Landesregierung, in Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung des Landeshauptmannes - tätig. Es kann aber auch von Gesetzes wegen als eigene behördliche Instanz berufen sein (VwGH 16.9.2013, 2012/12/0156). Dienstbehörde der Landesbeamten, soweit nicht die Zuständigkeit des Landeshauptmannes gegeben ist, ist nun die Landesregierung oder in Angelegenheiten der Leistungsfeststellung das Amt der Landesregierung (Paragraph 134, LBG 1998). Nach Paragraph 91, LBG 1998 wird dem Amt der Landesregierung die Stellung als Disziplinarbehörde zugewiesen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L08