Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Rechtssatz

Nur dann, wenn (im Bereich der Landeslehrer) ausschließlich die Disziplinarkommission zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens berufen ist und der Bildungsdirektion nicht die Befugnis zur Erlassung einer Disziplinarverfügung eingeräumt wird, diese daher nicht Disziplinarbehörde ist, kommt es auf deren Kenntnisnahme von der Dienstpflichtverletzung für den Beginn der sechsmonatigen Verjährungsfrist nicht an (VwGH 22.3.2023, Ra 2022/09/0119).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L16