Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/09/0001 E 16. November 1995 VwSlg 14363 A/1995 RS 3

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Verjährung nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984

kommt es nicht darauf an, ob nach der Lage des Einzelfalles der

Landesschulrat von der Möglichkeit der Erlassung einer

Disziplinarverfügung nach dem Gesetz überhaupt Gebrauch machen

konnte (bzw er zur formlosen Einstellung des

Disziplinarverfahrens berechtigt war) oder ihm als einzige

gesetzmäßige Handlungsweise nur die Erstattung (Weiterleitung)

der Disziplinaranzeige offenstand. Da Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984

schlechthin auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme der

Dienstpflichtverletzung durch die zur Durchführung des

Disziplinarverfahrens berufene Behörde abstellt, zu der

grundsätzlich auch die vom Landesgesetzgeber zur Erlassung

einer Disziplinarverfügung berufene Behörde gehört, ist es

rechtlich unerheblich, ob im konkreten Fall die materiellen

Voraussetzungen des Paragraph 100, LDG 1984, dessen wesentliche

Voraussetzung - nämlich das Geständnis - im übrigen keineswegs

mit der Kenntnis der Behörde von der Dienstpflichtverletzung

zusammenfallen muß, für die Erlassung einer

Disziplinarverfügung (oder nach Paragraph 78, Absatz 5, LDG 1984 für die

formlose Einstellung) gegeben waren oder nicht (Hinweis E

22.6.1983, 83/09/0016, VwSlg 11097 A/1983).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L07