Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Rechtssatz

Wenn die nach Paragraph 96, BDG 1979 zu den Disziplinarbehörden zählende Dienstbehörde von einer Dienstpflichtverletzung Kenntnis erlangt, hat sie entweder binnen sechs Monaten eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder die Anzeige an die Disziplinarkommission so rechtzeitig weiterzuleiten, dass binnen dieser Frist noch ein Einleitungsbeschluss (Paragraph 123, Absatz 2, BDG 1979) gefasst werden kann. Tut sie dies nicht, so ist die Tat nach Ablauf dieser Frist verjährt, soweit nicht Paragraph 94, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (VwGH 25.6.1990, 90/09/0051 u. 0052).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L14