Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.03.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Rechtssatz

Der Gesetzgeber stellt beim Beginn des Fristenlaufs der Verjährungsfrist nach Paragraph 72, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 auf die Kenntnis der Dienstpflichtverletzung durch die "zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde" ab. Dabei hat der Bundesgesetzgeber aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 14, Absatz 4, Litera a, B-VG) offen gelassen, welche Behörde dies ist, weil deren Festlegung in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fällt (VwGH 19.10.2005, 2004/09/0111). Eine solche Kompetenzaufteilung besteht im Disziplinarverfahren gegen einen Landesbeamten jedoch nicht, liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 21, B-VG insoweit ausschließlich bei den Ländern. Dementsprechend werden die Disziplinarbehörden in Paragraph 91, LBG 1998 bereits als Amt der Landesregierung einerseits und Disziplinarkommission andererseits bestimmt bezeichnet.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L05