Verwaltungsgerichtshof
26.03.2026
Ra 2025/09/0091
GRS wie Ra 2024/09/0028 E 18. Juni 2024 RS 3 (hier ohne den Einschub nach dem Gedankenstrich)
Das VwG hat im Stadium der Entscheidung über die Einleitung oder Nichteinleitung eines Disziplinarverfahrens im Regelfall abschließend die Frage der Verjährung zu klären - wozu auch die durchzuführende mündliche Verhandlung dient (VwGH 31.1.2022, Ra 2020/09/0011). Das Verfolgungs- und Bestrafungshindernis der Verjährung ist von Amts wegen wahrzunehmen (VwGH 18.3.1993, 92/09/0352).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090091.L04