Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0091

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0069 B 9. Juni 2016 RS 1 (hier: Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß Paragraph 113, Absatz 2, Landesbeamtengesetz 1998; hier ohne "was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt")

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz - Im Fall eines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist es Sache des Revisionswerbers, schon im Antrag das Zutreffen der Voraussetzungen nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zu behaupten und in diesem Zusammenhang konkrete Angaben zu machen, um dem Gerichtshof die nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, was auch hinsichtlich einer Revision betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (siehe den Beschluss vom 28. März 2014, Ro 2014/09/0036, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090091.L01