Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0088

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0298 E 7. März 1996 RS 3 (hier ohne den zweiten Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Die Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist

nicht zulässig, wenn dadurch eine Rechtswidrigkeit (wie etwa

ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung eines

Bescheides; Hinweis E 22.2.1989, 87/03/0042) beseitigt werden

soll (hier: die Auswechslung des Namens der vom Besch

verbotener Weise beschäftigten ausländischen Arbeitskraft im

Spruch des berichtigten Bescheides über die Bestrafung gem Paragraph 28,

Absatz eins, AuslBG war unzulässig, weil nicht offenkundig war, daß

die belBeh gerade den berichtigten Namen im Spruch auch gesetzt

hätte, mag auch die Unrichtigkeit der Namenssetzung aus der

Begründung des berichtigten Bescheides erschließbar sein, weil

der Ausländer beschäftigt werden durfte).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090088.L11