Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0078
GRS wie Ra 2015/11/0113 E 24. April 2019 RS 4 (hier nur der zweite Satz)
Nach der Literatur ist ein Heilversuch eine Abweichung vom ärztlichen Standard, die in der individuell-konkreten Behandlungssituation angelegt ist, entweder weil der Standard im konkreten Fall nicht weiterhilft oder aber ein Standard für die konkrete Behandlungssituation fehlt, im Unterschied zur klinischen Prüfung allerdings einzelfallbezogen und nicht im Rahmen einer klinischen Forschungsreihe. Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 verpflichte den Arzt zwar, von den Regeln der ärztlichen Wissenschaft auszugehen, jedoch bedeuteten diese angesichts des primär zu wahrenden Wohls des Kranken insofern nur eine Leitlinie, als über die schulmedizinischen Kenntnisse hinausgegangen werden könne, wenn das Wohl des Kranken dies rechtfertige. Aus Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 lasse sich somit jedenfalls dann kein Verbot von Heilversuchen ableiten, wenn mit schulmedizinischen Methoden nichts mehr erreicht werden könne, der Patient umfassend aufgeklärt worden sei und der Heilversuch objektiv betrachtet auch noch einen Sinn ergebe. Im Bereich des Heilversuchs zugunsten eines "austherapierten", sonst nicht mehr behandelbaren und schwerst erkrankten oder vom Tode bedrohten Patienten werde man zu riskanteren Behandlungsmethoden greifen dürfen, allerdings nur, wenn eine realistische, begründbare Chance auf Besserung bestehe und der Patient nach entsprechender Aufklärung einwillige.
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L02