Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0078

Rechtssatz

Eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass die Verabreichung eines in Österreich nicht zugelassenen Arzneimittels per se einem behandelnden Arzt untersagt wäre, ist nicht zu erkennen. Der Ansicht, jede Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle eine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 dar, ist daher nicht zu folgen (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L01