Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0078
Eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass die Verabreichung eines in Österreich nicht zugelassenen Arzneimittels per se einem behandelnden Arzt untersagt wäre, ist nicht zu erkennen. Der Ansicht, jede Verabreichung eines nicht zugelassenen Arzneimittels durch den behandelnden Arzt stelle eine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG 1998 dar, ist daher nicht zu folgen (VwGH 28.3.2017, Ro 2016/09/0001).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090078.L01