Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0076
Das pflichtwidrige Verwenden des "Arzt im Dienst"-Schildes kann durchaus geeignet sein, eine Standespflichtverletzung darzustellen. Ferner wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand bildet (Paragraph 136, Absatz 5, ÄrzteG 1998).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L09