Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0076

Rechtssatz

Das pflichtwidrige Verwenden des "Arzt im Dienst"-Schildes kann durchaus geeignet sein, eine Standespflichtverletzung darzustellen. Ferner wird die disziplinäre Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegende Sachverhalt einen Verwaltungsstraftatbestand bildet (Paragraph 136, Absatz 5, ÄrzteG 1998).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L09