Verwaltungsgerichtshof
23.02.2026
Ra 2025/09/0076
GRS wie Ra 2023/02/0247 E 13. Februar 2024 RS 1 (hier ohne den Einschub zwischen den Gedankenstrichen)
Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der in - gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem (VwGH 12.5.2021, Ra 2020/02/0060) - Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt. Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun (VwGH 20.12.2021, Ra 2018/08/0013; 17.1.2022, Ra 2021/02/0248). Eine berufliche Verhinderung kann dabei nur dann ein sonstiges begründetes Hindernis im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090076.L05