Verwaltungsgerichtshof
19.12.2025
Ra 2025/09/0067
GRS wie Ra 2017/09/0003 E 19. Dezember 2017 RS 1 (hier betreffend die Zulassung zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG)
Beim Verfahren betreffend die Zulassung von Ausländern zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft handelt es sich um ein "civil right" im Sinn der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 27.7.2006, Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich, Nr. 62539/00; 27.7.2006, Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich, Nr. 10523/02). Die Parteien haben bei einer solchen Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird, außer wenn weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen wurde, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090067.L01