Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2025/09/0057
Die bloße Mitteilung des Disziplinargerichtes - mag sie auch in Beschlussform ergangen sein - in einem Wiederaufnahmeverfahren, dass der Wiederaufnahmeantrag als Antrag "im Disziplinarverfahren nach den dafür anzuwendenden Bestimmungen des RStDG" gewertet werde, vermag keinerlei unmittelbare Wirkung zu entfalten. Insbesondere hat das Disziplinargericht keinen verfahrensbeendenden Beschluss gefasst (VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004; VwGH 12.12.2022, Ro 2021/09/09/0032).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090057.L03