Verwaltungsgerichtshof
28.05.2026
Ra 2025/09/0057
Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß zweiter Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Eine allfällige Unrichtigkeit kann erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden, wenn diese Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung des VwG hatte (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090057.L01