Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0057

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz VwGG ist gegen verfahrensleitende Beschlüsse eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können gemäß zweiter Satz leg. cit. vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. Eine allfällige Unrichtigkeit kann erst in der Revision gegen die enderledigende Hauptentscheidung geltend gemacht werden, wenn diese Auswirkungen auf die angefochtene Entscheidung des VwG hatte (VwGH 21.1.2016, Ra 2015/12/0048; VwGH 18.6.2024, Ro 2024/09/0004).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025090057.L01