Verwaltungsgerichtshof
01.12.2025
Ra 2025/09/0048
Bei der Überprüfung, ob ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG vorliegt, ist vom rechtskräftigen Bescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (VwGH 20.9.2018, Ra 2017/09/0043).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090048.L01