Verwaltungsgerichtshof
11.12.2025
Ra 2025/09/0036
GRS wie 2004/09/0168 E 23. November 2005 RS 2 (hier ohne 'Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit von anderen Unternehmern zu erbringenden Dienstleistungen stehen')
Einfache Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren zeitlichen Ablauf mit von anderen Unternehmern zu erbringenden Dienstleistungen stehen (hier: Erbringung von Hilfsarbeiten auf einer Baustelle), stellen kein selbständiges Werk dar und können daher nicht den Inhalt eines Werkvertrages bilden (Hinweis E 21.3.1995, Zl. 94/09/0163).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090036.L04