Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0035

Rechtssatz

Eine Zweigniederlassung kommt mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Dienstgeberin nicht in Betracht. Die Aufnahme von Arbeitnehmern durch eine solche erfolgt namens der Gesellschaft, die auch Vertragspartnerin der Arbeitnehmer bei den Arbeitsverträgen ist (VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L06