Verwaltungsgerichtshof
13.10.2025
Ra 2025/09/0035
Eine Zweigniederlassung kommt mangels eigener Rechtspersönlichkeit als Dienstgeberin nicht in Betracht. Die Aufnahme von Arbeitnehmern durch eine solche erfolgt namens der Gesellschaft, die auch Vertragspartnerin der Arbeitnehmer bei den Arbeitsverträgen ist (VwGH 24.3.2023, Ra 2023/09/0010).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090035.L06