Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/09/0026

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2024/09/0016 B 18. April 2024 RS 1 (hier nur der letzte Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 9, VStG regelt, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG deren außenvertretungsbefugte Organe. Paragraph 9, Absatz 2, (letzter Satz) VStG ermöglicht aber auch die Bestellung eines für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person verantwortlichen Beauftragten. In diesem Fall kommt es zu einem (weiteren) Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; der Beauftragte tritt an die Stelle des sonst verantwortlichen außenvertretungsbefugten Organs (VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011). Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ermöglicht lediglich die Bestellung einer physischen Person zum verantwortlichen Beauftragten (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185; VwGH 12.11.1992, 92/18/0348).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L06