Verwaltungsgerichtshof
04.09.2025
Ra 2025/09/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0026
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025
GRS wie Ra 2024/09/0016 B 18. April 2024 RS 1 (hier nur der letzte Satz)
Paragraph 9, VStG regelt, dass - sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestimmte Organe der juristischen Person verantwortlich sind, nämlich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG deren außenvertretungsbefugte Organe. Paragraph 9, Absatz 2, (letzter Satz) VStG ermöglicht aber auch die Bestellung eines für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch eine juristische Person verantwortlichen Beauftragten. In diesem Fall kommt es zu einem (weiteren) Wechsel der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit; der Beauftragte tritt an die Stelle des sonst verantwortlichen außenvertretungsbefugten Organs (VwGH 14.2.2024, Ro 2023/11/0011). Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ermöglicht lediglich die Bestellung einer physischen Person zum verantwortlichen Beauftragten (VwGH 16.5.2011, 2009/17/0185; VwGH 12.11.1992, 92/18/0348).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L06