Verwaltungsgerichtshof
04.09.2025
Ra 2025/09/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0026
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025
Arbeitsgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt zwar die Rechtspersönlichkeit und können diese mangels Rechtsfähigkeit nicht (selbst) Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt aber in einem solchen Fall den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Arbeitgeberin der für eine Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind damit alle Mitglieder dieser Gemeinschaft (VwGH 24.1.2008, 2007/09/0338; VwGH 19.1.1995, 93/18/0230). Demnach ist grundsätzlich jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafrechtlich verantwortlich (VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0105).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L05