Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/09/0026

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025

Rechtssatz

Arbeitsgemeinschaften als Gesellschaften bürgerlichen Rechts fehlt zwar die Rechtspersönlichkeit und können diese mangels Rechtsfähigkeit nicht (selbst) Dienstgeberin sein. Diese Eigenschaft kommt aber in einem solchen Fall den einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Arbeitgeberin der für eine Arbeitsgemeinschaft tätigen Arbeitnehmer sind damit alle Mitglieder dieser Gemeinschaft (VwGH 24.1.2008, 2007/09/0338; VwGH 19.1.1995, 93/18/0230). Demnach ist grundsätzlich jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Beschäftiger nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz strafrechtlich verantwortlich (VwGH 8.11.2016, Ra 2016/09/0105).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L05