Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/09/0026

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/09/0209 E 10. März 1999 VwSlg 15095 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2,

Absatz 2, Litera e, AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet,

wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG

ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese

Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen

ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der

diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen

ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im

Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur

derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des

Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im

Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein

Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit

ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des

Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des

Besch wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG unzulässig

gewesen wäre).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L03