Verwaltungsgerichtshof
04.09.2025
Ra 2025/09/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0026
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025
GRS wie 97/09/0209 E 10. März 1999 VwSlg 15095 A/1999 RS 1
Wegen der Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 2,
Absatz 2, Litera e, AuslBG kann nur bestraft werden, wer diese verwendet,
wer also Arbeitskräfte eines Überlassers im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG
ZUR ARBEITSLEISTUNG FÜR BETRIEBSEIGENE AUFGABEN EINSETZT. Diese
Voraussetzung ist nicht schon dadurch erfüllt, dass ein Unternehmen
ihm überlassene Arbeitskräfte einem Dritten weiter überlässt, der
diese erst in seinem eigenen Betrieb verwendet. In einer bloßen
ZWISCHENÜBERLASSUNG von Arbeitskräften kann keine Verwendung im
Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG gesehen werden. Vielmehr kann nur
derjenige als Beschäftiger überlassener Arbeitskräfte im Sinne des
Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG angesehen werden, der diese Arbeitskräfte im
Rahmen der Erfüllung eigener AUFGABEN einsetzt, was jedenfalls ein
Mindestmaß an organisatorischen Vorkehrungen voraussetzt (mit
ausführlicher Begründung, warum im Beschwerdefall für den Fall des
Zutreffens bestimmter Sachverhaltselemente eine Bestrafung des
Besch wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG unzulässig
gewesen wäre).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L03