Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/09/0025

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2025/09/0026

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/09/0029 E 8. August 2008 RS 1

Stammrechtssatz

Dem im Ausländerbeschäftigungsgesetz geregelten Beschäftigungsbegriff (Paragraph 2, Absatz 2,) in Verbindung mit der nachfolgenden Regelung des Arbeitgeberbegriffs (Paragraph 2, Absatz 3,) ist eindeutig zu entnehmen, dass im Falle einer Arbeitskräfteüberlassung (im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes) neben dem als Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte zu behandelnden Überlasser auch der Beschäftiger einem Arbeitgeber gleichzuhalten ist. Demnach können sowohl der Beschäftiger als der Überlasser (von überlassenen Arbeitskräften) Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG sein (Hinweis E 6. März 1997, 95/09/0342).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L02