Verwaltungsgerichtshof
04.09.2025
Ra 2025/09/0025
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0026
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2025/09/0027 E 04.09.2025
GRS wie 2011/09/0114 E 26. Jänner 2012 RS 2
Es macht - um die Verwendung von ausländischen Arbeitskräften als Beschäftigung iSd Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG zu qualifizieren - keinen Unterschied, ob derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, selbst Arbeitgeber der Ausländer ist, oder ob iSd Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG in Verbindung mit dem AÜG die Verwendung überlassener Arbeitskräfte erfolgt. In beiden Fällen ist derjenige, der die Arbeitskräfte verwendet, ohne dass er oder der/die Ausländer im Besitz einer entsprechenden Bewilligung oder Bestätigung nach dem AuslBG ist, wegen Übertretung des Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des AuslBG strafbar (Hinweis E 28. Oktober 2004, 2003/09/0047).
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090025.L01