Verwaltungsgerichtshof
04.09.2025
Ra 2025/09/0015
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2025/09/0016
GRS wie Ra 2022/09/0122 E 22. März 2023 RS 4 (hier nur der erste Satz)
Ein für eine bestimmte Person ausgestelltes ärztliches Gutachten, mit dem das Risiko einer konkreten Impfung für diese individuelle Patientin beurteilt werden soll, ist von Paragraph 55, ÄrzteG 1998 umfasst und darf daher grundsätzlich nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung ausgestellt werden. Schon das Ausstellen des ärztlichen Gutachtens trotz (begründungslosen) Unterlassens einer Untersuchung der Patientin stellt eine Berufspflichtverletzung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG 1998 dar. Dieses Ergebnis hängt von der Richtigkeit des Inhalts des Gutachtens nicht ab.
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025090015.L02