Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.01.2026

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0111

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0486 B 28. Jänner 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Der allgemeine Hinweis auf eine große Anzahl betroffener Personen kann eine konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht ersetzen. Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", wird nämlich dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen vergleiche VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080111.L01