Verwaltungsgerichtshof
12.01.2026
Ra 2025/08/0111
GRS wie Ra 2018/01/0486 B 28. Jänner 2019 RS 2
Der allgemeine Hinweis auf eine große Anzahl betroffener Personen kann eine konkrete Zulässigkeitsbegründung nicht ersetzen. Mit dem Vorbringen, es sei "eine große Zahl von Fällen betroffen", wird nämlich dem Erfordernis, gesonderte Gründe zu nennen, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht Rechnung getragen vergleiche VwGH 20.2.2017, Ra 2016/11/0185, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2025080111.L01