Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0019 B 9. Dezember 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Blick auf die Feststellung der Pflichtversicherung nach dem ASVG bereits ausgeführt, dass in Fällen, in denen eine größere Anzahl an Personen auf der Grundlage übereinstimmender Verträge nach einem übereinstimmenden Geschäftsmodell für einen Dienstgeber tätig wird, die Behörde bzw. nunmehr das Verwaltungsgericht nicht verhalten sind, ohne Anhaltspunkte für einen maßgeblichen Unterschied der Tätigkeiten, nach solchen Unterschieden zu forschen vergleiche VwGH 17.10.2012, 2012/08/0200; sowie VwGH 15.10.2015, 2013/08/0175).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080097.L03