Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Geschäftszahl

Ra 2025/08/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/08/0035 E 25. April 2019 RS 2

Stammrechtssatz

Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage, ob ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, stellt sich hier für eine Vielzahl von Personen, die sich womöglich alle oder zumindest gruppenweise bei Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit in der gleichen Situation befunden haben. In solchen Fällen können die prozessökonomischen Zielsetzungen des Paragraph 39, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zB durch die Ermittlung der Sachverhaltselemente, die bei allen Dienstnehmern oder zumindest bei bestimmten Gruppen von ihnen gleichermaßen vorliegen, erreicht werden. Das Verwaltungsgericht kann sich auf die Klärung der in einem oder mehreren Beispielsfällen gegebenen, repräsentativen Sachverhaltskonstellationen beschränken und bei entsprechendem Stand der Ermittlungen und der Vorbringen in freier Beweiswürdigung von weiteren Zeugenvernehmungen Abstand nehmen (VwGH 1.6.2017, Ra 2017/08/0022, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025080097.L02